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  • ab 25.08.1993 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürKWG - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Amtliche Abkürzung
ThürKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-1

Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 6) oder einen Wahlschein hat § 7.