§ 3 ThürKWG - Ausübung des WahlrechtsBibliographieTitelThüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)Amtliche AbkürzungThürKWGNormtypGesetzNormgeberThüringenGliederungs-Nr.2021-1Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 6) oder einen Wahlschein hat § 7.