ThürKGG,TH - Thüringer Kommunalgemeinschaftsarbeitsgesetz

Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Rechtsformen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit2
Voraussetzungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit3
Zweiter Teil
Kommunale Arbeitsgemeinschaften
Einfache Arbeitsgemeinschaften4
Besondere Arbeitsgemeinschaften5
Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften6
Dritter Teil
Zweckvereinbarungen
Beteiligte und Aufgaben7
Übergang der Befugnisse8
Inhalt9
Satzungs- und Verordnungsrecht10
Anzeige und Genehmigung11
Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden12
Anhörung, Aufhebung und Kündigung13
Wegfall von Beteiligten14
Pflichtvereinbarung15
Vierter Teil
Zweckverbände
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände
Beteiligte und Aufgaben16
Bildung des Zweckverbandes; Inhalt der Verbandssatzung17
Genehmigung der Verbandssatzung18
Amtliche Bekanntmachung der Verbandssatzung;
Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbandes19
Übergang von Aufgaben und Befugnissen;
Satzungs- und Verordnungsrecht20
Dienstherreneigenschaft21
Amtliche Bekanntmachung von Satzungen und
Verordnungen des Zweckverbands22
Anzuwendende Vorschriften23
Ausgleich24
Pflichtverband25
2. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung
Organe26
Verbraucherbeiräte26a
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und
der übrigen Verbandsräte27
Zusammensetzung der Verbandsversammlung28
Einberufung der Verbandsversammlung29
Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung30
Zuständigkeit der Verbandsversammlung31
Wahl des Verbandsvorsitzenden32
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden33
Form der Vertretung nach außen34
Geschäftsstelle und Geschäftsleiter35
3. Abschnitt
Verbandswirtschaft
Anzuwendende Vorschriften36
Deckung des Finanzbedarfs37
4. Abschnitt
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung
Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund38
Wegfall von Verbandsmitgliedern39
Auflösung40
Abwicklung41
Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung42
Fünfter Teil
Gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
Entstehung43
Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt44
Sechster Teil
Aufsicht
1. Abschnitt
Aufsicht
Grundsatz45
Aufsichtsbehörden46
2. Abschnitt
Schlichtung von Streitigkeiten
Schlichtung von Streitigkeiten47
Gleichstellungsbestimmung48
Übergangsvorschrift49
In-Kraft-Treten50

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 ThürKGG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Gemeinschaftsarbeit von Gemeinden und Landkreisen. Verwaltungsgemeinschaften stehen für ihren Aufgabenbereich Gemeinden gleich. Andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts können sich nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen.

(2) Für die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ihnen angehörenden Gemeinden und Landkreise.

(3) Bestimmungen anderer Gesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt. Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs sind unbeschadet des § 205 Abs. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs die für die Zweckverbände geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes einschließlich des § 18 entsprechend anzuwenden.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. Das Recht, Steuern zu erheben, kann nicht übertragen werden.

§ 2 ThürKGG - Rechtsformen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Für die kommunale Gemeinschaftsarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet werden.

(2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.

(3) Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(4) Die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, das von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen wird.

§ 3 ThürKGG - Voraussetzungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Gemeinden und Landkreise können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann. Zweckverbände, die aus denselben Mitgliedern wie die Verwaltungsgemeinschaft bestehen, können nicht gebildet werden.