§ 30 ThürKGG - Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. Dabei dürfen die Stimmen von Verbandsmitgliedern gemäß § 28 Abs. 1 Satz 7 nicht überwiegen. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie, unbeschadet des Satzes 2 ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.
(3) Für Wahlen gelten Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie § 39 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung entsprechend.
(4) Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten nicht für die Teilnahme von Verbandsräten
- 1.an Wahlen und
- 2.an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen,
die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.