§ 41 ThürKGG - Abwicklung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Das gilt auch, wenn er nach § 40 Abs. 3 Satz 1 aufgelöst ist, aber eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten ist. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.
(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.
(3) Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.
(4) Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Im Übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Die Verbandssatzung kann für die Abwicklung etwas anderes vorschreiben.
(5) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet keine Abwicklung statt. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattzufinden hat; die Verbandssatzung eines Pflichtverbands muss Bestimmungen über die Auseinandersetzung enthalten.