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§ 14 ThürKGG - Wegfall von Beteiligten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Amtliche Abkürzung
ThürKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Wird eine Gebietskörperschaft, die an einer Zweckvereinbarung beteiligt ist, in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert oder mit einer anderen zusammengeschlossen, so tritt die Gebietskörperschaft, in welche die an der Zweckvereinbarung beteiligte Körperschaft eingegliedert oder zu der sie zusammengeschlossen wird, an die Stelle der früheren. Das Gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft auf mehrere andere aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse, die Gegenstand der Zweckvereinbarung sind, auf eine oder mehrere andere Gebietskörperschaften übergehen.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann jeder Beteiligte die Zweckvereinbarung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der neuen Körperschaften kündigen. Die §§ 12 und 13 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.