BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

Vom 13. Oktober 1978 (BayRS 792-1-L)

Zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
I. Abschnitt
Grundsätze
Gesetzeszweck1
Staatliche Aufsicht und Förderung2
II. Abschnitt
Jagdreviere, Hegegemeinschaften
1.
Allgemeine Vorschriften
Feststellung der Jagdreviere3
Gestaltung der Jagdreviere4
Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen5
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd6
Verantwortlicher Revierinhaber7
2.
Jagdreviere
Eigenjagdreviere8
Staatsjagdreviere9
Gemeinschaftsjagdreviere10
Jagdgenossenschaft11
Jagdnutzung12
3.
Hegegemeinschaften
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften13
III. Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Verpachtung von Teilen eines Jagdreviers; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen14
Mehrzahl von Jagdpächtern15
Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein16
Jagderlaubnis17
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen18
Erlöschen des Jagdpachtvertrags19
Tod des Jagdpächters20
IV. Abschnitt
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
Wildschutzgebiete21
Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes22
Schutz kranken und verletzten Wildes22a
Wildgehege23
Wildpark24
Wintergatter25
V. Abschnitt
Förderung des Jagdwesens
Mittel und Gegenstand der Förderung26
Verfahren27
VI. Abschnitt
Jagdausübung
1.
Allgemeines
Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein28
2.
Jagdbeschränkungen
Sachliche Gebote und Verbote29
Jagd mit Fallen29a
Treibjagd, Gesellschaftsjagd30
Örtliche Beschränkungen31
Regelung der Bejagung32
Jagd- und Schonzeiten33
3.
Hegebeschränkungen
Aussetzen von Tierarten34
4.
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
Wegerecht35
Jagdeinrichtungen36
Wildfolge37
Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken38
Verwendung von Jagdhunden39
VII. Abschnitt
Jagdschutz
Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes40
Jagdschutzberechtigte41
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten42
Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes43
VIII. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen44
Erstattungsausschluss45
Ersatz weiterer Wildschäden46
Ermächtigungen47
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen47a
IX. Abschnitt
Wildhandel
Überwachung des Wildhandels48
X. Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
Jagdbehörden, Jagdberater49
Jagdbeirat50
Vereinigungen der Jäger51
Sachliche Zuständigkeit52
Örtliche Zuständigkeit53
(weggefallen)54
Vorläufige Anordnung55
XI. Abschnitt
Ahndungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten56
Verbot der Jagdausübung57
Einziehung58
XII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Enteignende Maßnahmen59
(weggefallen)60
Ausführungsvorschriften61
Verweisungen auf aufgehobene Vorschriften62
Änderungsbestimmung63
In-Kraft-Treten; Aufhebung von Vorschriften64

Art. 1 - 2, I. Abschnitt - Grundsätze

Art. 1 BayJG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

(1) Die frei lebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:

  1. 1.
    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. 2.
    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. 3.
    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,
  4. 4.
    die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

Art. 2 BayJG - Staatliche Aufsicht und Förderung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (Art. 26 und 27) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.

Art. 3 - 13, II. Abschnitt - Jagdreviere, Hegegemeinschaften