Art. 58 BayJG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.