Art. 18 BayJG - Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der Art. 15, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des Art. 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.