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  • ab 01.01.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 36 BayJG - Jagdeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

Der Revierinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.