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§ 28 ArchG - Bestellung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden vom Vorstand der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der amtierende Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Die übrigen Mitglieder des Eintragungsausschusses haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Auslagen.