§ 15 ArchG - Mitglieder der Organe
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Mitglied eines Organs der Architektenkammer kann nur sein, wer persönliches Mitglied der Architektenkammer ist.
(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amts dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(3) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer und deren Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.