VersÄEinglG,NW - Versorgungsämter-Eingliederungsgesetz

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

83

Vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben
Auflösung der Versorgungsämter1
Aufgaben des Schwerbehindertenrechts2
(weggefallen)3
(weggefallen)4
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz5
Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit6
Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme7
Sonstige Aufgaben8
II.
Personalrechtliche Maßnahmen
Beamte9
Tarifbeschäftigte10
Versorgungsamt Aachen11
Versorgungsamt Bielefeld12
Versorgungsamt Dortmund13
Versorgungsamt Duisburg14
Versorgungsamt Düsseldorf15
Versorgungsamt Essen16
Versorgungsamt Gelsenkirchen17
Versorgungsamt Köln18
Versorgungsamt Münster19
Versorgungsamt Soest20
Versorgungsamt Wuppertal21
Bezirksregierung Münster22
III.
Kostenfolgen
Belastungsausgleich23
Sach- und Dienstleistungen des Landes24
Anpassung des Belastungsausgleichs25
Fachbezogener Sachaufwand26
Belastungsausgleich für die Vergangenheit27
Personenbezogene Bezeichnungen28
Inkrafttreten29
Anlagen
Kostenfolgeabschätzung für die Jahre ab 2011Anlage 1
VerteilschlüsselAnlage 2

§§ 1 - 8, I. - Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1 VersÄEinglG - Auflösung der Versorgungsämter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2 VersÄEinglG - Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Aufsichtsbehörde und Widerspruchsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

(4) Die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde wertet die Erfahrungen mit der Aufgabenübertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach den Absätzen 2 und 3 aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Dezember 2014.

§ 3 VersÄEinglG

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Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

(weggefallen)