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  • ab 21.11.2007 (aktuelle Fassung)

§ 15 VersÄEinglG - Versorgungsamt Düsseldorf

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach sowie die Kreise Mettmann und Viersen und den Rhein-Kreis Neuss über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 und 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.