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  • ab 21.11.2007 (aktuelle Fassung)

§ 8 VersÄEinglG - Sonstige Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

(1) Die Aufgaben der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Hilfe für Familien bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

(2) Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannversorgungsschein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übertragen. Er nimmt die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.