NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz

Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I. Abschnitt
Grenzabstände für Gebäude
Gebäude1
Ausnahmen2
Ausschluss des Anspruchs3
II. Abschnitt
Fenster- und Lichtrecht
Umfang und Inhalt4
Ausnahmen5
Ausschluss des Beseitigungsanspruchs6
III. Abschnitt
Nachbarwand
Begriff7
Voraussetzungen der Errichtung8
Beschaffenheit9
Standort10
Besondere Bauart11
Anbau12
Nichtbenutzung der Nachbarwand13
Beseitigung der Nachbarwand14
Erhöhen der Nachbarwand15
Anzeige16
Schadensersatz17
Verstärken der Nachbarwand18
IV. Abschnitt
Grenzwand
Begriff19
Anbau20
Besondere Gründung der Grenzwand21
Errichten einer zweiten Grenzwand22
Einseitige Grenzwand23
Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude23a
V. Abschnitt
Hammerschlags- und Leiterrecht
Inhalt und Umfang24
Nutzungsentschädigung25
VI. Abschnitt
Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsaleitungen und Antennenanlagen
Inhalt und Umfang26
VII. Abschnitt
Dachtraufe
Niederschlagwasser27
Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen28
VIII. Abschnitt
Abwässer
29
IX. Abschnitt
Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
Bodenerhöhungen30
Aufschichtungen und sonstige Anlagen31
X. Abschnitt
Einfriedigungen
Einfriedigungspflicht32
Einfriedigungspflicht des Störers33
Ausnahmen34
Beschaffenheit35
Standort der Einfriedigung36
Kosten der Errichtung37
Kosten der Unterhaltung38
Ausnahmen39
XI. Abschnitt
Grenzabstände für Pflanzen
Grenzabstände für Wald40
Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke41
Grenzabstände für Hecken42
Verdoppelung der Abstände43
Baumschulen44
Ausnahmen45
Berechnung des Abstandes46
Ausschluss des Beseitigungsanspruchs47
Nachträgliche Grenzänderungen48
XII. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich des Gesetzes49
Schutz der Nachbarrechte50
(weggefallen)51
Stellung des Erbbauberechtigten52
XIII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften53
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften54
Inkrafttreten55

§§ 1 - 3, I. Abschnitt - Grenzabstände für Gebäude

§ 1 NachbG NRW - Gebäude

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

(1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtswinklig zur Grenze zu messen.

(2) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(3) In einem geringeren Abstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks gebaut werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

§ 2 NachbG NRW - Ausnahmen

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Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht

  1. a)

    soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss;

  2. b)

    für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zulässige bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung,

  3. c)

    gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);

  4. d)

    wenn das Gebäude bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an die Stelle eines solchen Gebäudes ein anderes tritt, mit dem der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird;

  5. e)

    soweit nach den bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss.

§ 3 NachbG NRW - Ausschluss des Anspruchs

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Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

(1) Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudeteils, mit dem ein geringerer als der in § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn

  1. a)
    der Eigentümer des Nachbargrundstücks den Bau- und den Lageplan über den Gebäudeteil, mit dem der Abstand unterschritten werden soll, erhalten und er nicht binnen drei Monaten schriftlich gegenüber dem Bauherrn, dessen Name und Anschrift aus dem Bauplan ersichtlich sein muss, die Einhaltung des Abstands verlangt hat;
  2. b)
    der Eigentümer des bebauten Grundstücks, der Bauherr, der Architekt oder der Bauunternehmer den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Abstand bei der Bauausführung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht eingehalten hat, es sei denn, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks sofort nach der Abstandsunterschreitung Widerspruch erhoben hat;
  3. c)
    das Gebäude länger als drei Jahre in Gebrauch ist.

Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Der Eigentümer des bebauten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, der die Nichteinhaltung des Abstands nur aus den Gründen des Absatzes 1 Buchstabe b) oder c) hinnehmen muss, den durch die Verringerung der Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingetretenen Schaden zu ersetzen. Mindestens ist eine Entschädigung in Höhe der Nutzungsvorteile zu zahlen, die auf dem bebauten Grundstück durch die Abstandsunterschreitung entstehen. Der Anspruch wird fällig, sobald die Abstandsunterschreitung hinzunehmen ist.