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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 34 NachbG NRW - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit

  1. a)
    die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,
  2. b)
    Einfriedigungen nicht zulässig sind oder
  3. c)
    im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.