§ 34 NachbG NRW - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
- a)die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,
- b)Einfriedigungen nicht zulässig sind oder
- c)im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.