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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 49 NachbG NRW - Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Amtliche Abkürzung
NachbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.