§ 15 LKrWG - Enteignung nach Planfeststellung

Bibliographie

Titel
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Amtliche Abkürzung
LKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG. NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahmen das Enteignungsrecht.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.