§ 15 LKrWG - Enteignung nach Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- LKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG. NW. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahmen das Enteignungsrecht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.