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  • ab 21.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 13 LFischG - Nutzung von Fischereirechten

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.