§ 53 LFischG - Fischereibeirat, Fischereiberater
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 793
(1) Beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ein Beirat für das Fischereiwesen gebildet. In den Beirat werden berufen
auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sechs Mitglieder,
auf gemeinsamen Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. ein Mitglied,
auf Vorschlag des Verbandes der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V. ein Mitglied,
auf Vorschlag des Verbandes nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V. ein Mitglied,
auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied,
auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, ein Mitglied.
(2) Der Beirat für das Fischereiwesen hat die Aufgabe, das Ministerium zu beraten; er ist in grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Ministerium auf die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Die untere Fischereibehörde hat auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. einen in Angelegenheiten de Fischerei erfahrenen Fischereiberater zu berufen. Der Fischereiberater ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 16, 17 und 21 zu hören.
(5) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er wird auf die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.