VwVG NRW,NW - Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, 2005 S. 818)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Vollstreckung von Geldforderungen
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vollstreckbare Geldforderungen1
Vollstreckungsbehörden2
Vollstreckung durch Behörden der Finanzverwaltung3
Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung3a
Vollstreckungsschuldner4
Gläubigerfiktion, Aufrechnung4a
Vermögensermittlung, Teilzahlungsvereinbarung5
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners5a
Voraussetzungen für die Vollstreckung6
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung6a
Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch7
Widerspruch gegen die Pfändung8
Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen9
Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht10
Vollziehungsbeamte11
Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten12
Angabe des Schuldgrundes13
Befugnisse des Vollziehungsbeamten14
Zuziehung von Zeugen15
Nachtzeit, Feiertage16
Niederschrift17
Mitteilungen des Vollziehungsbeamten18
Mahnung19
Kosten20
Zweiter Unterabschnitt
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
1.
Allgemeine Vorschriften
Pfändung21
Pfändungspfandrecht22
(aufgehoben)23
Klage auf bevorzugte Befriedigung24
Keine Gewährleistung25
Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aussetzen der Vollziehung26
2.
Zwangsvollstreckung in Sachen
Pfändungs- und Vollstreckungsschutz27
Verfahren bei der Pfändung28
Pfändung ungetrennter Früchte29
Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld30
Versteigerungstermin31
Versteigerungsverfahren32
Gold- und Silbersachen33
Wertpapiere34
Früchte auf dem Halm35
Namenspapiere36
Andere Verwertung37
Anschlusspfändung38
Mehrfache Pfändung39
3.
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Pfändung einer Geldforderung40
Pfändung einer Hypothekenforderung41
Pfändung einer Wechselforderung42
Pfändung fortlaufender Bezüge43
Einziehung der Forderung - Herausgabe der Urkunden44
Nicht vertretbare Handlungen44a
Erklärungspflicht des Drittschuldners45
Andere Art der Verwertung46
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen47
Pfändungsschutz48
Mehrfache Pfändung49
Vollstreckung in andere Vermögensrechte50
Dritter Unterabschnitt
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Verfahren51
Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger52
Vierter Unterabschnitt
Sicherungsverfahren
Sicherung von Ansprüchen durch Arrestanordnung53
Fünfter Unterabschnitt
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten
Verwertung von Sicherheiten54
Zweiter Abschnitt
Verwaltungszwang
Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges55
Vollzugsbehörden56
Zwangsmittel57
Verhältnismäßigkeit58
Ersatzvornahme59
Zwangsgeld60
Ersatzzwangshaft61
Abgabe einer Erklärung61a
Unmittelbarer Zwang62
Zwangsräumung62a
Androhung der Zwangsmittel63
Festsetzung der Zwangsmittel64
Anwendung der Zwangsmittel65
Zweiter Unterabschnitt
Anwendung unmittelbaren Zwanges
Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges66
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen67
Vollzugsdienstkräfte68
Androhung unmittelbaren Zwanges69
Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen70
Handeln auf Anordnung71
Hilfeleistung für Verletzte72
Fesselung von Personen73
Zum Schusswaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte74
Notwehr und Notstand75
Dritter Unterabschnitt
Vollzug gegen Behörden
Vollzug gegen Behörden76
Dritter Abschnitt
Kosten
Kosten77
Vierter Abschnitt
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts78
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Einschränkungen von Grundrechten79
Bezugnahme auf aufgehobene Vorschriften80
Durchführung81
Inkrafttreten82

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 54, Erster Abschnitt - Vollstreckung von Geldforderungen

§§ 1 - 20, Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:

  1. a)

    der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

  2. b)

    der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder

  3. c)

    der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung fortgesetzt werden.

(5) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach diesem Gesetz statt.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.

§ 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:

  1. 1.

    beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom für Finanzen zuständigen Ministerium und vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

  2. 2.

    bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.

(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. Soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 5 genannte Rechtsverordnung.

(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.