§ 40 VwVG NRW - Pfändung einer Geldforderung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

(2) Wird die Einziehung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Schuldners angeordnet, so gelten § 833a und § 907 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 907 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.

(3) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Verfügung ersuchen.

(5) Absatz 4 gilt auch, wenn

  1. a)

    die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,

  2. b)

    der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.

(6) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und der Drittschuldner seinen Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, so ist die Pfändung am inländischen Hauptsitz des Drittschuldners auszubringen.