§ 12 VwVG NRW - Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Eine Kopie oder ein Ausdruck des Auftrages ist dem Schuldner oder Dritten auszuhändigen. Der Vollziehungsbeamte hat einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.