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§ 22 HLV - Hauptberufliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss in Laufbahnen des

  1. 1.

    mittleren Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,

  2. 2.

    gehobenen und höheren Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate betragen.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,

  2. 2.

    fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,

  3. 3.

    nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und

  4. 4.

    im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.