§ 22 HLV - Hauptberufliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss in Laufbahnen des
- 1.
mittleren Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
gehobenen und höheren Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate betragen.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss
- 1.
nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
- 2.
fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
- 3.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und
- 4.
im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.