§ 21 HLV - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, die für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus.
(2) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus.
(3) 1Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus. 2Für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ist § 15 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes abschließend.