HLV,HE - Laufbahnverordnung

Hessische Laufbahnverordnung *)

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

Vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57)

Zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) (1)

Aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Leistungsgrundsatz3
Personalentwicklung, Personalführung4
Fortbildung5
Laufbahnzweige6
Eignungsprüfung7
Laufbahnbefähigung8
Probezeit9
Ausnahmen vom Beförderungsverbot10
Einstellungsalter11
Schwerbehinderte Menschen12
ZWEITER TEIL
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst
Vorbereitungsdienst13
Mittlerer Dienst14
Gehobener Dienst15
Höherer Dienst16
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes17
Einstellungsalter für den Vorbereitungsdienst18
Laufbahnprüfung19
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen20
DRITTER TEIL
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeine Befähigungsanforderungen
Grundsätze21
Hauptberufliche Tätigkeit22
Anerkennung der Befähigung23
Zweiter Abschnitt
Besondere Befähigungsanforderungen
Mittlerer Dienst24
Gehobener Dienst25
Höherer Dienst26
VIERTER TEIL
ANERKENNUNG VON IN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ERWORBENEN BERUFSQUALIFIKATIONEN
Anwendungsbereich27
Anerkennungsvoraussetzungen28
Ausgleich von Qualifikationsdefiziten29
Eignungsprüfung30
Anpassungslehrgang31
Antrag32
Entscheidung33
Zuständigkeit34
FÜNFTER TEIL
ANDERE BEWERBERINNEN UND BEWERBER
Einstellungsvoraussetzungen35
SECHSTER TEIL
AUFSTIEG
Aufstieg in den gehobenen Dienst36
Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst37
Erfahrungsaufstieg in den höheren Dienst38
SIEBTER TEIL
DIENSTLICHE BEURTEILUNG
Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen39
Inhalt der dienstlichen Beurteilung40
Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit41
ACHTER TEIL
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHULDIENST
Geltungsbereich42
Laufbahnen43
Erwerb der Laufbahnbefähigung44
Aufstieg45
Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe46
NEUNTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Überleitung47
Übergangsbestimmung für den Aufstieg48
Aufhebung bisherigen Rechts49
Inkrafttreten50
Anlagen
Eingerichtete LaufbahnzweigeAnlage 1
Anlage 2

FFN 322-137

Nach Artikel 15 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) bleibt, soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§§ 1 - 12, ERSTER TEIL - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 HLV - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

(1) 1Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und, mit Ausnahme der §§ 6 und 47, für

  1. 1.

    Professorinnen und Professoren an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184),

  2. 2.

    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst,

  4. 4.

    Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  5. 5.

    Sparkassenbeamtinnen und Sparkassenbeamte.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten für die Beamtinnen und Beamten im Schuldienst nach § 42 nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 13 bis 26 sowie 35 bis 38. 2Für Beamtinnen und Beamte nach § 42 Nr. 1 gelten darüber hinaus nicht die §§ 4, 5, 8 sowie 27 bis 34. 3Die Vorschriften des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), bleiben unberührt.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften zum Laufbahnrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 HLV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale und interkulturelle Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts derselben Laufbahngruppe mit höherem Endgrundgehalt.

(6) Probezeit ist die Zeit, während der sich eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.

(7) 1Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. 2Ausbildungszeiten sind keine hauptberuflichen Tätigkeiten. 3Teile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die in Teilzeitbeschäftigung geleistet wurden, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden betragen haben. 4Sie sind mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

§ 3 HLV - Leistungsgrundsatz

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Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.