§ 53 LPersVG - Stufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- dev215-1
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden Stufenvertretungen gebildet.
(2) Bei Landesoberbehörden werden Stufenvertretungen dann gebildet, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist.
(3) Die Mitglieder der Stufenvertretungen werden von den zum Geschäftsbereich der jeweiligen Behörde gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Die §§ 12 bis 15, 16 Absatz 2, 17 bis 20 und 22 bis 25 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt.
(4) Die Stufenvertretung besteht bei
bis zu 3 000 Wahlberechtigten | aus 9 Mitgliedern, |
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3 001 bis 5 000 Wahlberechtigten | aus 11 Mitgliedern, |
5 001 bis 8 000 Wahlberechtigten | aus 13 Mitgliedern, |
8 001 bis 11 000 Wahlberechtigten | aus 15 Mitgliedern, |
11 001 bis 15 000 Wahlberechtigten | aus 17 Mitgliedern, |
mehr als 15 000 Wahlberechtigten | aus 19 Mitgliedern. |
(5) Bei dem für Inneres zuständigen Ministerium wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.
(6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.