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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 55 LPersVG - Gesamtpersonalrat

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Bestehen in einer Dienststelle, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 2.

(2) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll. Die §§ 12 bis 20, 22 bis 25 und 53 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.