§ 11 GPAG - Deckung des Aufwands
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
- Amtliche Abkürzung
- GPAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 633
(1) Der durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan nicht gedeckte Aufwand der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch eine Umlage sowie durch Gebühren und Entgelte nach § 10 gedeckt.
(2) Die Umlage wird von den Gemeinden, bei denen die Gemeindeprüfungsanstalt für die überörtliche Prüfung zuständig ist, sowie von den Landkreisen erhoben. Die Bemessungsgrundlage und die Fälligkeit der Umlage sind durch Satzung zu bestimmen. Die Umlage sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.