§ 1 GPAG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
- Amtliche Abkürzung
- GPAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 633
(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt hat ihren Sitz in Karlsruhe. Sie kann Zweigstellen errichten, deren Zuständigkeit durch Satzung geregelt wird.
(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.
(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt das Recht, Beamte zu haben.