§ 12 GPAG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
- Amtliche Abkürzung
- GPAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 633
(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Satzungen sind dem Innenministerium anzuzeigen; § 9 bleibt unberührt.
(2) Das Innenministerium kann einen ständigen Beauftragten für die Gemeindeprüfungsanstalt bestellen. Er ist zu Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen.