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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 12 GPAG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Amtliche Abkürzung
GPAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
633

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Satzungen sind dem Innenministerium anzuzeigen; § 9 bleibt unberührt.

(2) Das Innenministerium kann einen ständigen Beauftragten für die Gemeindeprüfungsanstalt bestellen. Er ist zu Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen.