§ 35 BbgHG - Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Zur Förderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen werden nach Maßgabe der im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel Stellen und Stipendien für hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen bereitgestellt und gewährt. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen.
(2) Zur Bestimmung von Zweck, Art und Umfang der Förderung sowie der Gründe für ihren Widerruf kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen.