§ 36 BbgHG - Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Grade oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht,
- 2.
Grade oder Titel führt, obwohl dies nach § 31 Absatz 6 Satz 1 untersagt ist,
- 3.
entgegen § 31 Absatz 6 Satz 2 Grade oder Titel führt, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden oder
- 4.
entgegen § 31 Absatz 6 Satz 4 ausländische Grade gegen Entgelt vermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann die von den §§ 30 bis 32 abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.