§ 8 WSG - Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
(2) Das Dienstgeld beträgt
- 1.bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache,
- 2.bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte
des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen entsprechend.