§ 8 WSG - Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-1

(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.

(2) Das Dienstgeld beträgt

  1. 1.
    bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache,
  2. 2.
    bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte

des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen entsprechend.