§ 8 WSG - Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-1

(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.

(2) Das Dienstgeld beträgt:

  1. a)
    bei einer Wochenendübung das Fünffache,
  2. b)
    bei sonstigen Wehrübungen täglich das Doppelte

der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergebenden Sätze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft von nicht länger als drei Tagen entsprechend.