§ 25 KWO LSA - Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Wahlscheine dürfen frühestens am 23. Tage vor der Wahl erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende amtliche Unterlagen (§ 37) beizufügen
- 1.ein Stimmzettel des Wahlbereiches,
- 2.ein Wahlumschlag,
- 3.ein Wahlbriefumschlag.
Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben
- 1.die vollständige Anschrift des Gemeindewahlleiters,
- 2.die Nummer des Wahlscheines,
- 3.der für den Wahlberechtigten zuständige Wahlbereich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
- 4.der Vermerk ,,Wahlbrief".
Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies entfällt, wenn der Wahlberechtigte bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 56 Abs. 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihm die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.
(5) Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Wahlumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.
(6) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Falle des § 24 Abs. 5 Satz 3, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtigte Person hat sich, wenn sie nicht persönlich bekannt ist, auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag. § 24 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach Satz 1 bis 3 zu führen. Ist bei verbundenen Wahlen ein Wahlscheininhaber nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist das im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.
(8) Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.
(9) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei verbundenen Wahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei verbundenen Wahlen die betroffene Wahl aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Gemeindewahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlbereiches über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Bei Verbandsgemeindewahlen verständigt er außerdem den Verbandsgemeindewahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Verbandsgemeindewahl unterrichtet. Bei Kreiswahlen verständigt er außerdem den Kreiswahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Kreiswahl unterrichtet.
(10) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde dem Gemeindewahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 9 Satz 2 und Nachtrage zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen.
(11) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes. Sie teilt ihm in Fällen des § 24 Abs. 5 Satz 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob der Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde verständigt den Wahlvorsteher außerdem, wenn an einen Wahlberechtigten gemäß Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.
(12) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 24 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.
(13) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.