§ 25 AZG - Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
- Amtliche Abkürzung
- AZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2001-1
(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes.
(2) Die §§ 22 bis 24 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe.