Versionsverlauf


  • ab 19.11.1995 (aktuelle Fassung)

§ 22 AZG - Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Amtliche Abkürzung
AZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2001-1

(1) An Stelle der nach § 21 zuständigen Personen können ihre allgemeinen Vertreter Berlin rechtsgeschäftlich vertreten.

(2) Darüber hinaus können die nach § 21 zuständigen Personen durch schriftliche Anordnung Beamten oder Angestellten ihrer Verwaltung die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins übertragen. Die Übertragung kann auf bestimmte Beträge, auf bestimmte Aufgabenbereiche oder in anderer Weise beschränkt werden.