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  • ab 19.11.1995 (aktuelle Fassung)

§ 20 AZG - Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Amtliche Abkürzung
AZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2001-1

(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin staatsrechtlich. Verträge Berlins mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit deutschen Ländern bedürfen, soweit sie nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses unterliegen, der Zustimmung des Senats.

(2) Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften befugt ist (§ 6 Abs. 2), der Zustimmung des Senats.