§ 6 SächsRAVG - Pflichtmitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 302-3
(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Mitglied des Versorgungswerks wird, wer nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8 Abs. 1), berufsunfähig ist.
(4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
- 1.bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung oder
- 2.im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.