§ 35 SPolG - Automatisiertes Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Übermittlung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist. Datenempfangende Stelle, Datenart und Zweck des Abrufs sind festzulegen.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und ausländischen Polizeibehörden kann bei der Vollzugspolizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzgebiet ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Dies gilt auch für über- oder zwischenstaatliche Stellen.

(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport. Dieses unterrichtet die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.