§ 35 SPolG - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung persortenbezogener Informationen durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Informationsübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist. Informationsempfängerin oder Informationsempfänger, Informationsart und Zweck des Abrufs sind festzulegen.
(2) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport. Dieses unterrichtet die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung.