§ 35 SPolG - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Informationen durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Informationsübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist. Informationsempfänger, Informationsart und Zweck des Abrufs sind festzulegen.
(2) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministers des Innern. Dieser unterrichtet den Landesbeauftragten für Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung.