§ 35 SPolG - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Informationen durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Informationsübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist. Informationsempfängerin oder Informationsempfänger, Informationsart und Zweck des Abrufs sind festzulegen.
(2) Für die Übermittlung von Daten zwischen den Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und ausländischen Polizeibehörden kann bei der Vollzugspolizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzgebiet ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Dies gilt auch für über- oder zwischenstaatliche Stellen.
(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Dieses unterrichtet die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung.