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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 77 HessHG - Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Werden bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen, ist ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten. Das Nähere hierzu kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln. Im Übrigen bleiben die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften für Nebentätigkeiten, insbesondere die Hessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234), unberührt.