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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 80 HessHG - Professorinnen und Professoren ehrenhalber

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Die Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ministeriums den Ehrentitel "Professorin" oder "Professor" verleihen.