§ 75 HessHG - Wahrnehmung der Dienstaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 67 bis 74 wahrnehmen, richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Der Vorbehalt ist bei Angehörigen des beamteten Personals in die Einweisungsverfügung in die Stelle, bei Angehörigen des angestellten Personals in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei Professorinnen und Professoren kann in Ausnahmefällen, insbesondere nach einer mehrjährigen und umfangreichen Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung, für begrenzte Zeit die ausschließliche oder überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung in dem betreffenden Fach oder der Selbstverwaltung gestattet werden. Die Wahrnehmung von Aufgaben für Einrichtungen der Wissenschaftsförderung und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag von der Hochschulleitung zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
(3) Angehörige des wissenschaftlichen Personals können für ein Semester von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden, wenn sie zuvor zusätzliche Aufgaben übernommen haben. Hierüber ist mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vereinbarung zu treffen, die der Zustimmung der Hochschulleitung bedarf. Sie soll nicht erteilt werden, wenn die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben in der Einrichtung, in der das Mitglied tätig ist, mehr als geringfügig beeinträchtigt.
(4) Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, kann die Hochschulleitung nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt; der Antrag auf Befreiung soll darlegen, wie dies gewährleistet werden kann. Die Hochschule regelt durch Satzung das Nähere, insbesondere das Verfahren sowie die angestrebte Verbreitung der Ergebnisse des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Dekaninnen und Dekane tragen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Lehre, Betreuung und Prüfung in der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit Sorge.
(6) Für das künstlerische Personal gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.