§ 11a BbgSchulG - Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) In der Sekundarstufe II und den gymnasialen Bildungsgängen der beruflichen Schulen kann jahrgangsstufenübergreifender Unterricht mit Genehmigung der Schulkonferenz und des staatlichen Schulamtes erteilt werden.
(2) In allen anderen Schulen und Bildungsgängen kann jahrgangsstufen- und fächerübergreifender Unterricht nach Beschluss der Schulkonferenz erteilt werden.