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  • ab 01.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11a BbgSchulG - Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) In der Sekundarstufe II und den gymnasialen Bildungsgängen der beruflichen Schulen kann jahrgangsstufenübergreifender Unterricht mit Genehmigung der Schulkonferenz und des staatlichen Schulamtes erteilt werden.

(2) In allen anderen Schulen und Bildungsgängen kann jahrgangsstufen- und fächerübergreifender Unterricht nach Beschluss der Schulkonferenz erteilt werden.