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§ 10 BbgSchulG - Rahmenlehrpläne

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Die Rahmenlehrpläne bestimmen die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum) ebenso wie die Gestaltungsfreiräume und Wahlmöglichkeiten im Unterricht der Fächer, Lernbereiche, übergreifenden Themenkomplexe oder Lernfelder.

(2) Die Rahmenlehrpläne gelten mit Ausnahme der Bildungsgänge der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und Bildungsgängen zu wahren. Die Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Ziele und Lerninhalte zu berücksichtigen.

(3) Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass den unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann und die Schule einen hinreichend großen Entscheidungsraum für die Gestaltung eines eigenen Profils erhält. Sie gewährleisten, dass die Ziele der durch die Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Bildungsstandards erreicht werden können, insbesondere die dort beschriebenen erwarteten Lernergebnisse, allgemeinen Bildungsziele und Kompetenzen, die die Schülerinnen und Schüler bis zu einer bestimmten Jahrgangsstufe erworben haben sollen.

(4) In die Erarbeitung der Rahmenlehrpläne sind insbesondere Erfahrungen und Vorschläge aus der Schulpraxis umfassend einzubeziehen. Für die Rahmenlehrpläne der beruflichen Bildungsgänge sind darüber hinaus die Erfahrungen aus der beruflichen Praxis zu berücksichtigen. Der Landesschulbeirat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder die zuständigen Behörden nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit sie inhaltlich betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Rahmenlehrpläne, die von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen werden.

(5) Die Rahmenlehrpläne sind in angemessenen Zeitabständen zu überarbeiten.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium erlässt die Rahmenlehrpläne als Verwaltungsvorschriften. Soweit keine Rahmenlehrpläne erlassen wurden, kann das für Schule zuständige Ministerium zulassen, dass der Unterricht auf der Grundlage anderer geeigneter curricularer Materialien erteilt wird.