§ 22 LKatSG M-V - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Verpflichtung nach § 7 Absatz 1 oder § 13 Absatz 2,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung über Sach-, Werk- oder Dienstleistungen nach § 18 Absatz 1,
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung über den Zutritt zu oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Schiffen nach § 19 Absatz 3 bis 5 oder
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung über Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bis 2
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro und
- 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro
geahndet werden.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.